Nachforderung Insolvenzverwalter berechtigt?

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Ehefrau und ich befinden uns in der Privatinsolvenz (unterschiedliche Inso-Verwalter).
Meine Frau ist chronisch krank und kann ihren bisherigen Beruf nicht ausüben, i.M. studiert sie um einen anderen Beruf ausüben zu können. Ab kommenden Monat wird sie einen Mini-Job beginnen.
Bis dato habe ich meiner Frau monatlich 300€ überwiesen, damit sie Geld zur Verfügung hat.
In den letzten beiden Monaten haben wir gebrauchte Bekleidung unserer Tochter verkauft, um ihr entsprechend neue Bekleidung zu kaufen.
Meine Zahlungen , sowie die Verkäufe (ca. 15 Stück-insgesamt 300€ Ertrag) sind offiziell auf das P-Konto meiner Frau eingegangen und wurden dem Inso-Verwalter meiner Frau schriftlich mitgeteilt.
Nun konfrontiert uns der Inso-Verwalter mit einer Nachforderung aller o.g. Beträge (insgeamt ca. 1.500€), allerdings erst über 3 Monate später.
Ist diese Nachforderung berechtigt?
Wenn ja, wie kann der Inso-Verwalter diese einziehen?
Kann er mir mein zukünftiges Gehalt des Mini-Jobs(450€) pfänden bis die Forderung eingetrieben ist?
Sollten diese Forderungen berechtigt sein, möchte ich diesen natürlich nachkommen.
Kann ich in einem solchen Fall dem Inso-Verwalter eine Ratenzahlung, bis zum Ende des Verfahrens vorschlagen?

Ich hoffe sie können mir hier weiterhelfen
und verbleibe mit freundlichen Grüßen

2 Kommentare
  1. L
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,

    haben sie recht herzlichen Dank für ihre ausführliche und wertvolle Antwort.
    Ich und meine Frau wissen das sehr zu schätzen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Familie L.

  2. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Herr L.,

    abschließend beurteilen kann ich den Sachverhalt ohne Kenntnis der Aktenlage nicht. Allerdings kann ich Ihnen ein paar Hinweise geben: Es ist maßgeblich, ob die geforderte Summe Teil der Insolvenzmasse in Ihrem Verfahren ist oder nicht. Es ist zwischen dem Unterhalt oder dem Erlös aus den Verkäufen zu unterscheiden. Hinsichtlich des geleisteten Unterhalts an Ihre Frau ist dieser jedenfalls dann nicht Teil der Insolvenzmasse, wenn er aus dem unpfändbaren Vermögensteil Ihrerseits geleistet wurde. Da Sie gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig sind, müssten Sie einen erhöhten monatlichen pfändungsfreien Betrag zur freien Verfügung haben. Bezüglich des Erlös aus den Verkäufen kommt es auf die Eigentumslage der verkauften Sachen: Handelt es sich bei den Kleidern Ihrer Tochter um das Eigentum Ihrer Tochter und wird hieraus ein Erlös erzielt, so steht dieser Ihrer Tochter zu, sodass dieser Betrag grundsätzlich auch nicht Teil der Insolvenzmasse in Ihrem Verfahren geworden sein kann, solange Ihnen der Erlös nicht wirksam zugewendet wurde. Hinsichtlich der Frage, ob Ihr Gehalt aus dem Mini-Job ggf. gepfändet werden kann, lautet die Antwort grundsätzlich “ja”. Dabei gelten jedoch weiterhin die Pfändungsfreigrenzen. D.h., dass Ihr gesamtes Einkommen zusammengerechnet und der pfändbare Betrag dann eingezogen wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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