Kontopfändung

Ich habe ein Nettoeinkommen von rund 900 Euro und erhalte vom Arbeitgeber zusätzlich Fahrtkostenerstattung. Der Überweisungsbetrag liegt meist bei 1150 bis 1250 Euro. In diesem Monat werden die Fahrtkosten deutlich höher ausfallen.
Lt. ZPO 850a sind Aufwandsentschädigungen unpfändbar. Die Rechtspflegerin, bei der ich vorgesprochen habe, meinte, sie müsse das erst mit dem Gläubiger abklären. Wie ist die genaue Rechtslage? Hat der Gläubiger zu entscheiden, ob die Fahrtksten gepfändet werden können oder nicht? Die Rechtspflegerin kannte übrigen NICHT die aktuelle Pfändungstabelle und war auch nicht hilfsbereit.

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    tatsächlich unterliegen die von Ihnen genannten Beträge nicht der Pfändung. Es steht auch nicht zur Disposition der Gläubiger, ob Ihnen ein erhöhter Pfändungsschutz gewährt wird. Ich rate Ihnen dazu, einen schriftlichen Pfändungsschutzantrag zu stellen. Sollten Sie dafür anwaltliche Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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