grundsätzlich umfasst der Auskunftanspruch gemäß § 840 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nur die Angabe, ob es sich um ein P-Konto handelt aber nicht die Auskunft darüber, wann dieses eröffnet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich umfasst der Auskunftanspruch gemäß § 840 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nur die Angabe, ob es sich um ein P-Konto handelt aber nicht die Auskunft darüber, wann dieses eröffnet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht