Hallo,
ein Kunde möchte trotz Insolvenzantrag etwas bestellen und in Vorkasse gehen.
Ist das möglich und kann der Insolvenzverwalter später den gezahlten Rechnungsbetrag nicht
zurückfordern?
https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png00Frage Stellerhttps://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.pngFrage Steller2020-10-08 13:33:252020-10-08 13:33:25Auftragsannahme trotz Insolvenz des Kunden?
1Antwort
Dr. V. Ghendler says:
Sehr geehrter Fragesteller,
gemäß § 130 InsO kann der Insolvenzverwalter eine Rechtshandlung anfechten, die nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde, wenn der Gläubiger über den Eröffnungsantrag oder die Zahlungsunfähigkeit Bescheid wusste.
Wenn es sich aber um eine Bestellung handelt, die zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist, und die Bezahlung und Lieferung in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, so kommt ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO in Betracht, das nicht anfechtbar wäre. Ob des im Einzelfall gegeben wäre, kann nur nach genauerer Betrachtung geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
gemäß § 130 InsO kann der Insolvenzverwalter eine Rechtshandlung anfechten, die nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde, wenn der Gläubiger über den Eröffnungsantrag oder die Zahlungsunfähigkeit Bescheid wusste.
Wenn es sich aber um eine Bestellung handelt, die zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist, und die Bezahlung und Lieferung in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, so kommt ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO in Betracht, das nicht anfechtbar wäre. Ob des im Einzelfall gegeben wäre, kann nur nach genauerer Betrachtung geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht