Privatinsolvenz

Ich arbeite im Angestelltenverhältnis und habe 5 Gläubiger.
2 Gläubiger haben schon mein Konto nun für lange Zeit gepfändet, aber auf eine Lohnpfändung abgesehen, da mir deswegen dann vielleicht mein Arbeitgeber mit irgendwelchen Gründen kündigen könnte.
Wenn ich jetzt Privatinsolvenz mache, können mich dann alle meine Gläubiger nicht mehr pfänden oder bleibt die Pfändung der 2 aktuellen Gläubiger bestehen?
Wie werden dann alle meine 5 Gläubiger befriedigt? Erhalten diese alle denselben Anteil bis zu meinem unpfändbaren Einkommen?

Ich habe noch einen Gläubiger, der einen vollstreckbaren Titel mit einer vor-
sätzlich unerlaubten Handlung gegen mich hat; solche Forderungen können
ja leider nicht durch die Privatinsolvenz gelöscht werden, sondern während der
Wohlverhaltensphase können die Gläubiger nicht mehr vollstrecken, aber danach leider wieder. Wie kann man solche Forderungen doch los werden?
Kann man dies auch durch ein Insovenzplanverfahren oder andere Methoden erreichen? Könnte ein Insolvenzplanverfahren bei mir möglich sein?

Für eine baldige Antwort bedanke ich mich schon im Voraus

MfG
H.Heiber

1 Antwort
  1. Admin
    says:

    Sehr geehrtrer Herr Heiber,

    Vollstreckungsmaßnahmen, die derzeit bestehen werden allesamt aufgehoben – insoweit wird die Gehaltspfändung aufgehoben. Wichtig ist, dass Sie in den Unterlagen zur Insolvenzantragsstellung die Vollstrekungsmaßnahmen bezeichnen.

    In der Privatinsolvenz werden Sie eine sog. Abtretungserklärung abgeben. Ihr Gehalt wird daraufhin für die Dauer des Verfahrens an den Treuhänder abgeführt, der dieses dann gemäß der Quoten an die Gläubiger abführt.

    Hinsichtlich der Forderung eines Gläubigers aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung: es verhält sich in der Tat so wie Sie es schilderten. Durch einen Insolvenzplan, welcher derzeit jedoch nur i. R. eines Regelinsolvenzverfahrens durchgeführt werden kann, können solche Forderung laut einer jüngeren Entscheidung des BGH auch von der Restschuldbefreiung umfasst werden (BGH IX ZR 32/08). Nach der Reform des Insolvenzverfahrens dürfte dies ab dem 01.04.2014 auch für Verbraucher gelten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus

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