Privatinsolvenz – Berechnung unterhaltspflichtige Kinder

Guten Tag,

ich befinde mich seit August 2021 in der Privatinsolvenz. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder ( 7 und 9). Mein Nettoeinkommen beträgt 2555 € und das Nettoeinkommen meiner Frau 1400€. Nun werden meine beiden Kinder nur jeweils zu 50% als unterhaltpflichtig bei mir angerechnet da meine Frau ihr eigenes Gehalt verdient. Dadurch ist der pfändbare Betrag natürlich erheblich gestiegen. Nach Rücksprache mit der Schuldnerberatung ist diese Berechnung wohl nicht üblich und so ein Fall auch bei der Schuldnerberatung nicht bekannt. Laut Schuldnerberatung hätten beide Kinder komplett bei mir angerechnet werden sollen. Der Insolvenzverwalter hat beim Amtsgericht einen Antrag gestellt, dass die beiden Kinder zu 100% bei mir angerechnet werden, leider ohne Erfolg. Gibt es noch Möglichkeiten sich dagegen zu wehren. Und wenn ja, wie sind die Aussichten auf Erfolg

Danke vorab und Grüße

Martin

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    danke für Ihre Frage. Grundsätzlich hat das Gericht einen Ermessensspielraum. Bei den Unterhaltsberechtigten Personen sollen alle eigenen Einkünfte berücksichtigt werden. Bei Kindern im gemeinsamen Haushalt wäre dies der durch den anderen Ehegatten geleistete Unterhalt.
    In der Regel erfolgt dann eine Quotale Aufteilung im Verhältnis der beiden Ehegatten, in dem Fall müsste anhand Ihres Einkommens zumindest eine Berücksichtigung von rund 65 % erfolgen.
    Allerdings befindet sich eine Berücksichtigung von nur 50 % vermutlich noch immer im zulässigen Ermessensbereich des Gerichts.
    Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich. Über die Erfolgsaussichten und auch zur Frage, ob die Frist bereits abgelaufen ist, kann ich in diesem Rahmen leider kein Urteil abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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