§ 21, Abs. 2 Nr. 3 InsO
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in meinem Eröffnungsantrag wurde bei der Anlage ‘Sonstige’ die Einstellung von Vollstreckungsmassnahmen nach § 21, Abs. 2 Nr. 3 InsO von meiner Seite leider nicht extra beantragt.
Ist es nun möglich, dass das Insolvenzgericht diesen § 21, Abs. 2 Nr. 3 trotzdem anordnen wird?
Vielen Dank schon im Voraus für Ihre Antwort!
Freundliche Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,
die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen setzt voraus, dass der Insolvenzantrag zulässig ist und das Insolvenzgericht ihn jedenfalls vorläufig zulässt. Im Eröffnungsverfahren kann das Insolvenzgericht daher grundsätzlich Anordnungen nach § 21 Abs.2 InsO durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt