§ 21, Abs. 2 Nr. 3 InsO

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

in meinem Eröffnungsantrag wurde bei der Anlage ‘Sonstige’ die Einstellung von Vollstreckungsmassnahmen nach § 21, Abs. 2 Nr. 3 InsO von meiner Seite leider nicht extra beantragt.
Ist es nun möglich, dass das Insolvenzgericht diesen § 21, Abs. 2 Nr. 3 trotzdem anordnen wird?

Vielen Dank schon im Voraus für Ihre Antwort!

Freundliche Grüsse

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen setzt voraus, dass der Insolvenzantrag zulässig ist und das Insolvenzgericht ihn jedenfalls vorläufig zulässt. Im Eröffnungsverfahren kann das Insolvenzgericht daher grundsätzlich Anordnungen nach § 21 Abs.2 InsO durchführen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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