2. Ausbildung während laufender Insolvenz

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine sehr wichtige Frage zu meinem laufenden Insolvenzverfahren und hoffe sehr, das Sie mir eine Auskunft dazu geben können.

Ich bin seit ungefähr 3,5 Jahren in der Insolvenz.

Ich bin seit 2 Jahren mit meiner Ausbildung fertig und arbeite auch im gelernten Beruf als Kaufmann im Einzelhandel bei der Firma wo ich gelernt habe, bin aber total unglücklich.

Ich hätte nun die Chance im Jahr 2018 eine neue Ausbildung als Bankkaufmann zu bekommen.

Ist dies verboten oder kann meine Insolvenz deswegen platzen ?

Ich habe selber auch nochmal etwas recherchiert wegen dem Thema mit der 2. Ausbildung und da habe ich nur folgendes zu gefunden:

§ 295
Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

Speziell über eine 2. Ausbildung steht da nichts genaues zu.

Ich bin in meiner jetzigen Anstellung wirklich Tod unglücklich, bin deswegen auch bereits jetzt am Stück schon 5 Wochen Krank.

Sofern dies erforderlich wäre, könnte ich mit Sicherheit auch ein Attest erhalten, das mir die Arbeit dort unzumutbar ist.

Ich war natürlich nicht untätig und habe mit 106 Bewerbungen einen 1. Lauf im August diesen Jahres gestartet. Das Ergebnis war sehr niederschmetternd wo sich nämlich nur Absagen oder auch gar keine Antworten draus ergeben haben.

Bei der örtlichen Sparkasse hätte ich die Chance für das Ausbildungsjahr 2018 eine Ausbildung anzufangen, dies ist vermutlich aufgrund meines Alters ( Ich bin dann bei Ausbildungsbeginn 29) meine letzte Chance, die beruflichen Weichen doch nochmal anders zu stellen und aus der ganzen Sache rauszukommen.

Mein letztes Arbeitszeugnis (Zwischenzeugnis lag bei 4-5).

Aktuell liege ich bei einem Nettoverdienst von knapp 2000 Euro, wobei bei 2 Unterhaltspflichtigen Personen momentan ca. 60-70 Euro monatlich gepfändet werden, also nicht die Welt.

Mehr ist bei meiner Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel auch nicht zu erwarten, die nächsten Jahre.

Sofern ich im Juli nächsten Jahres meinen Arbeitgeber verlassen würde, wäre eine geringe Abfindung von wahrscheinlich 3000-4000 Euro möglich, die könnte der Verwalter gerne haben, dies wäre auch mehr, als in den dann knapp 2 Jahren restlicher Insolvenz noch zu pfänden wären bei mir.

Natürlich wäre in der Ausbildung zum Bankkaufmann dann nichts mehr zu Pfänden, der Iohn in dem Beruf ist zwar gut, aber bei 2 Unterhaltspflichtigen Personen, natürlich sehr weit von einer Pfändung entfernt.

Mir ist das mit der weiteren Ausbildung wirklich Extremst wichtig, ich sehe auch keine weiteren beruflichen Perspektiven mehr in meinem Betrieb (wo mir mein Vorgesetzter auch gesagt hat, das ich dort keine Zukunft habe) noch generell in dem erlernten Beruf.

Mache ich den Schritt der 2. Ausbildung aber erst nach der Ausbildung bin ich 31 und dann ist der Zug wahrscheinlich für eine weitere Ausbildung endgültig abgefahren.

So ich habe jetzt glaube ich die Sachverhalte ziemlich genau geschildert und hoffe, das es irgendeinen Weg gibt, das ich die 2. Ausbildung machen kann, ohne das die Insolvenz platzt.

Über eine kurze Rückmeldung, wäre ich wirklich sehr dankbar.

Mit den besten Grüßen

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    grundsätzlich stellt die Ausübung einer Zweitausbildungen einen Verstoß gegen die von Ihnen erwähnte Erwerbsobliegenheit dar. In Einzelfällen (Unzumutbarkeit der aktuellen Ausübung der Tätigkeit, kein/geringes pfändbares Einkommen) kann der Insolvenzverwalter eine Ausnahme der Obliegenheitsverletzung machen. Solche Gründe könnten in Ihrem Fall gegeben sein.

    Sie sollten daher den Sachverhalt an Ihren Insolvenzverwalter herantragen und damit sicherstellen, dass Sie nicht gegen sie Obliegenheit verstoßen und eine Nichterteilung der Restschuldbefreiung riskieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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