An wen wird das bis zur Restschuldbefreiung weiter eingezogene pfändbare Einkommen zurückgezahlt?
Guten Tag,
ich habe die Insolvenz nach 3 Jahren vorzeitig beendet. Die 3 Jahre waren am 11.12.2020 um.
Am 18.01.2021 habe ich vom Gericht den Beschluss mit der offizielle Restschuldbefreiung erhalten.
Ich habe somit bei meiner Insolvenzverwalterin nachgefragt, wann ich mit der Rückzahlung der zuviel eingezogenen Beträge (seit 11.12.2020) rechnen kann. Sie teilte mir mit, dass sie mir den Betrag nicht auszahlen dürfen, sondern nur meinem Arbeitgeber, da der pfändbare Anteil ja auch von meinem Arbeitgeber überwiesen wurde. Es handelt sich aber doch um MEIN Geld.
Ist das richtig so? Wie ist bei einer solchen Rückzahlung denn die gängige Vorgehensweise und gibt es hierfür Fristen, bis wann der Betrag ausgezahlt werden muss? Ganz herzlichen Dank für die Hilfe.
Vielen Dank Herr Dr. Ghendler.
Diese Antwort hilft mir wirklich sehr.
Dankeschön.
Sehr geehrte Fragestellerin,
es ist immer wieder erstaunlich, welch “kreative” Auffassungen in der Praxis teilweise vorkommen.
Die gängige Vorgehensweise ist in § 300a InsO Abs. 2 geregelt. In Absatz 2 ist eindeutig festgelegt, dass das Geld an den Schuldner auszukehren ist. Eine Frist ist hier zwar nicht geregelt, der Insolvenzverwalter darf sich aber nicht grundlos Zeit lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht