Anrechenbarkeit von privater Kranken- und Pflegeversicherung

Sehr geehrter Herr RA,

ich befinde mich in der W-Phase und mein Arbeitgeber überweist die pfändbaren Beträge immer schön an den Insolvenzverwalter.
Ich bin privat Krankenversichert.
Jetzt habe ich festgestellt, dass der Arbeitgeber nicht die komplette KV anrechnet, sondern nur den Teil mit der stationären, ambulanten und der Zahnversicherung.
Krankenhaustagegeld und Pflegetagegeld und noch einen Zusatz rechnet er nicht an, genauso, wie er den Betrag zur Pflegeversicherung nicht anrechnet!
Geht das und wenn nein, auf was kann ich mich da berufen?
Danke sehr

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    grundsätzlich ist sowohl das Krankenhaustagegeld als auch das Pflegegeld unpfändbar nach § 850b I Nr. 4 ZPO. Es müsste sich dazu in erster Linie um eine Unterstützungsleistung handeln. Es besteht jedoch auch bei Vorliegen der grundsätzlichen Unpfändbarkeit die Möglichkeit ausnahmsweise doch zu pfänden (siehe § 850b II ZPO).

    Eine genauere Auskunft können wir Ihnen leider daher nicht erteilen, da hier die Umstände des Einzelfalls eine entscheidende Rolle spielen könnten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler

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