Aufrechnung von Steuererstattungsanspüchen
Hallo
am 08.09.25 wurde meine Restschuldbefreiung nach der Wohlverhaltensphase erklärt.
Am 12.08.2025 hat mir das Finanzamt die Aufrechnung von Steuererstattungen für das Jahr 2025 und früher erklärt. § 226 Abgabenordnung und § 387ff BGB.
Ich habe am 31.7 meine Steuererklärung für 2024 abgegeben, hier wird eine Rückzahlung sein. Ist das Rechtens?




Hallo,
es klingt, als ob du dich in einer recht kniffligen Situation befindest. Grundsätzlich ist es so, dass das Finanzamt während der Wohlverhaltensphase das Recht hat, Aufrechnungen für Forderungen geltend zu machen, die aus Steuererstattungen resultieren. Diese Möglichkeit besteht, solange die Forderungen des Finanzamts gegen dich noch nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind.
Da deine Restschuldbefreiung am 08.09.2025 erklärt wurde, und die Aufrechnung am 12.08.2025 stattfand, könnte das Finanzamt hier noch im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gehandelt haben. Die Steuererstattungen für das Jahr 2024 sollten in der Regel nicht mehr betroffen sein, wenn sie in die Wohlverhaltensphase fallen und bereits deine Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Allerdings empfehle ich, die genaue Situation mit einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt zu klären, um zu prüfen, ob das Finanzamt korrekt gehandelt hat.
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Hinweis: Diese Antwort stellt keine juristische Beratung dar und wird mit Hilfe von KI generiert – Antworten können falsch sein.