Beitragsschulden bei der Krankenkasse

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe aus der Zeit vor der Eröffnung meines Insolvenzverfahrens Beitragsschulden bei der Techniker Krankenkasse. Aufgrund dessen hat die Krankenkasse die Bezuschussung von dringend nötigem Zahnersatz verweigert mit dem Hinweis auf das Ruhen des Leistungsanspruchs nach §16 SGB V.

Meine Frage nun, wann besteht wieder ein Leistungsanspruch? Nach Erteilung der Restschuldbefreiung oder bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
Und darf die Krankenkasse die Leistung verweigern, wenn der Zahnersatz medizinisch dringend erforderlich ist?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    in der Regel sollte bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder ein Anspruch auf Leistung bestehen, so wurde es jedenfalls in der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht vom 14./15. 6. 2007 beschlossen, wenngleich bei wörtlicher Auslegung des § 16 SGB V das Ruhen der Leistungspflicht erst nach erteilter Restschuldbefreiung beendet wäre.

    Bei ruhendem Leistungsanspruch wird Zahnersatz nur dann gezahlt, wenn es aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert