Berücksichtigung Ehefrau (sie hat selbst schulden) und Kinderunterhalt rückwirkend ?

Hallo

ich bin seit September 21 in einer Privatinsolvenz.

Frage 1.
Im März 22 hab ich geheiratet, Meine Frau bezieht elterngeld in Höhe von 1232 Euro. Da Sie selbst schulden hat und diese abbezahlen muss, bleibt ihr nicht mehr als 500 Euro im Monat. Grundsätzlich ist Sie ja durch die 1232 Euro über der Grenze sodas Sie in der Pfändungstabelle bei mir als unterhaltspflichtige Person berücksichtigt wird. Ändert das etwas da Sie ja selbst schulden hat und dadurch unter die Grenze fällt?

Frage 2.
Im Oktober 21 gekamen wir einen Sohn, Meine Frau war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschieden und dadurch läuft zur zeit noch eine Vaterschaftsanfechtung/Anerkennung. Wenn diese abgeschlossen ist, wird mein Sohn dann rückwirkend zum Oktober in der Pfändungstabelle berücksichtigt oder erst ab dem beschluss des Amtsgerichts (Vaterschaftsanerkennung) ?

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    ehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Privatinsolvenz. Als auf Insolvenzrecht spezialisierte KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei bieten wir Ihnen gerne eine kostenfreie Erstberatung an, um Ihre Situation genauer zu besprechen und Ihnen mögliche Lösungswege aufzuzeigen. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin auf unserer Website unter folgendem Link: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/schnell-check/.

    Zu Ihrer konkreten Frage: Grundsätzlich gilt bei der Privatinsolvenz, dass das Einkommen des Schuldners zur Begleichung der Schulden herangezogen wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Einkommen aus einer eigenen Erwerbstätigkeit oder aus anderen Quellen wie beispielsweise Elterngeld stammt. Allerdings gibt es Freibeträge, die vom pfändbaren Einkommen abgezogen werden dürfen.

    In Ihrem Fall ist Ihre Frau als unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen, da ihr Einkommen über der Pfändungsfreigrenze liegt. Allerdings kann es sein, dass Ihre Frau aufgrund ihrer eigenen Schulden nicht mehr als Unterhaltspflichtige berücksichtigt wird, da ihr nach Abzug der Schuldenabzahlungen weniger als der Pfändungsfreibetrag verbleibt. In diesem Fall würde Ihr pfändbares Einkommen verringert und somit die Höhe der monatlichen Zahlungen an die Gläubiger.

    Es ist jedoch zu beachten, dass jeder Fall individuell zu prüfen ist und es hier auch auf die genaue Höhe der Schulden und die Einkommensverhältnisse Ihrer Frau ankommt. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, sich von einem Anwalt für Insolvenzrecht beraten zu lassen, um eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation zu erhalten.

    Wir hoffen, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Bitte zögern Sie nicht, uns für weitere Fragen oder eine Beratung zu kontaktieren.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Team der KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei

    Bitte beachten Sie, dass diese Antwort ohne rechtliches Gewähr ist.

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