Dauer das privatinsolvenz

Sehr geerte Herr Rechtsanwalt, Sie haben gesagt das privatinsolvenz kann 3 yahren beim zahlung 35% das credit, oder 5 Yahren bei mindesten die kosten auzahlen am sonsten volle 6 Yahren….Nun ich bin seit 17.10.2012 zahle monatlich durschnitt 350€ wann darf ich raus? Nach anfrage am meine Treuehand ist mir gesagt das bis 17.10.2018 zahlen werde und keine möglichkeit habe vorzeitig zu beenden…Ist das richtig oder habe doch 1 möglichkeit?
Mfg.Angelo Immorlano

2 Kommentare
  1. Jürgen P.
    says:

    Hallo,
    mein Insolvenzverwalter sagt (schriftlich!), dass wenn PI vor dem 01.07.2014 beantragt wurde man nicht von dem neuen
    Insolvenzrecht ab dem 01.07.2014 profitieren kann.

    Grüße
    Jürgen

  2. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Herr Immorlano,

    um Ihre Situation richtig einschätzen zu können, fehlen mir Informationen über Ihre Gesamtschuldenhöhe.

    bis jetzt dauerte das Insolvenzverfahren sechs Jahre. Bald kann man schon nach drei Jahren schuldenfrei sein.

    Der Bundestag hat nun ein Gesetz verabschiedet, dass für einige den Zeitraum bis zur Entschuldung auf drei Jahre verkürzt. Es soll am 1.7.2014 in Kraft treten. Doch ist die Regelung für den Schuldner mit einigen Hürden gespickt. Die Verkürzung des Insolvenzverfahrens von sechs auf drei Jahre ist nur möglich, wenn der Schuldner 35% der ausstehenden Forderungen und Verfahrenskosten zahlt.

    In der vorhergehenden Diskussion wurde für die Verkürzung eine Quote von 25 % vorgeschlagen – und als unrealistisch eingestuft! In der Regel ist der Prozentsatz, den Gläubiger im Insolvenzverfahren erhalten, im einstelligen Bereich. Eine Rückzahlung von 35 % ist daher eher wenigen Schuldnern möglich. Hier kann aber zu Ihren Gunsten gewertet werden, dass die Quote von 35 % nur an den tatsächlich angemeldeten Forderungen der Gläubiger gemessen wird – nicht an der Gesamtverschuldung.

    Die neue Regelung der Verkürzung auf drei Jahre kann für Sie besonders in Frage kommen, wenn Sie über ein hohes Einkommen verfügen und der pfändbare Anteil daher hoch ist.

    Eine weitere Regelung besteht bei der Zahlung der Verfahrenskosten. Wenn der Schuldner diese zahlt, kann eine Verkürzung auf fünf Jahre erfolgen. Die Möglichkeit hierzu ist weitaus mehr Schuldnern gegeben.

    Mit freundlichen Grüßen
    Rechtsanwalt Andre Kraus

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