Eigentumswohnung

Sehr geehrter Herr Ghendler und Kraus,
ich befinde mich seit August 2017 in einer Privatinsolvenz und kann jetzt Restschuldbefreiung beantragen. Ich habe noch eine Eigentumswohnung, die vermietet war. Die Mieteinnahmen sind direkt an die Insolvenzverwalterin geflossen, bis die Mieterin im August 2021 verschwunden ist und ich dieses erst Anfang 2022 erfahren habe durch die Stromwerke, die Insolvenzverwalterin wird es vorher gewußt haben, da die Miete von Arge direkt kam.
Die Wohnung steht seit August 2021 leer und die Wohngeldkosten addieren sich seitdem. Ich habe weder neue Schlüssel erhalten, da die Wohnung von der Verwaltung aufgebrochen wurde, da kein Schlüssel vorhanden war, noch wird sie vermietet oder ich kann oder darf sie nutzten. Scheinbar will die Insolvenzverwalterin die Wohnung jetzt per Makler verkaufen für 75.000€, obwohl noch eine Grundschuld von 46.000€ eingetragen ist.
Jetzt meine Fragen, war das rechtlich so zulässig, habe ich eine Möglichkeit die Wohnung selbst zu nutzen, da ich in Miete wohne oder wieder vermieten, um die Kosten zu senken oder habe ich das Recht sie aus der Insolvenz Masse heraus zu bekommen/ heraus zu kaufen?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
Andreas M

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

    vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Privatinsolvenz. Als auf Insolvenzrecht spezialisierte Anwaltskanzlei stehen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Verfügung.

    Grundsätzlich ist es möglich, im Rahmen einer Privatinsolvenz auch eine Restschuldbefreiung zu beantragen. Hierbei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie z.B. die Zahlung eines Mindestbetrags an die Gläubiger und die Einhaltung bestimmter Verfahrensregeln. Gerne können wir in einer kostenfreien Erstberatung die Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung im Detail besprechen und Ihre Fragen dazu beantworten.

    Zu Ihrer konkreten Frage bezüglich der vermieteten Eigentumswohnung: Grundsätzlich ist es möglich, dass die Mieteinnahmen direkt an den Insolvenzverwalter fließen, um die Schulden abzutragen. In Ihrem Fall ist jedoch unklar, ob die Insolvenzverwalterin tatsächlich Kenntnis von dem Auszug der Mieterin hatte und somit auch von dem Leerstand der Wohnung. Hier sollten Sie gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um mögliche Ansprüche geltend zu machen.

    Des Weiteren ist es möglich, dass die Insolvenzverwalterin die Wohnung verkaufen möchte, um mit dem Erlös die Schulden zu tilgen. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass eine Grundschuld in Höhe von 46.000€ eingetragen ist, die den Verkaufspreis mindert. Auch hier sollten Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten lassen, um Ihre Rechte als Eigentümerin zu wahren.

    Eine Nutzung der Wohnung durch Sie selbst oder eine Vermietung zur Reduzierung der Wohngeldkosten ist grundsätzlich denkbar. Hierbei sollten jedoch auch die Auswirkungen auf die Insolvenzmasse und die Restschuldbefreiung berücksichtigt werden. Gerne können wir Ihnen in einer kostenfreien Erstberatung hierzu nähere Informationen geben.

    Wir hoffen, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben und freuen uns auf eine mögliche Zusammenarbeit.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Team der KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei

    *Diese Antwort ist ohne rechtliches Gewähr.

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert