Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung

Restschuldbefreiung per 2010 erteilt. O.g.Forderung ist in Gläubigertabelle aufgestellt gewesen (aus 2004) seitdem ist der Gläubiger nicht wieder bei mir vorstellig geworden, bis zum heutigen Tag 16.02.17 durch ein anwaltliches Schreiben. Wie muß ich vorgehen? Muß der Gläubiger eine angemeldete Forderung vom Amtsgericht aus diesem Insolvenzverfahren haben ?

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Nachricht. Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung werden nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Diese Forderungen können auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung eingetrieben werden. Eine Verjährung des Anspruchs müsste man im Einzelfall prüfen.

    Mit freundlichen Grüßen
    RA Andre Kraus

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