Freigabe des nicht pfändbaren Anteils am Gehalt

Guten Tag.

Vor meinem Insolvenzantrag hatte ich jeweils eine Pfändung auf meinem Gehalt und auf meinem P-Konto von verschiedenen Gläubigern. Da durch eine steuerfreie Nachtzulage eine Differenz zwischen Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto bestand und somit an den zweiten Gläubiger doppelt abgeführt wurde, wurde eine Freigabe nur für den Gehaltseingang erteilt. Dies hat soweit gut funktioniert, ich hatte Verfügung über den nicht pfändbaren Teils des Gehalts auch über den P-Kontofreibetrag hinaus. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Konto nun wieder nur bis zum Sockelfreibetrag von 1133 € freigegeben, ich habe also keinen Zugriff auf die nicht pfändbarer Teile meines Einkommens. Nun meine Frage: Muss ich mich diesbezüglich an den Insolvenzverwalter wenden (dieser teilte mir in einem ersten Schreiben mit, dass er für Kontofreigaben nicht zuständig sei) oder an das Insolvenzgericht?
Vielen Dank für Ihre Hilfe vorab und freundliche Grüße, Nadine Hamacher

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrte Frau Hamacher,

    vielen Dank für Ihren Beitrag. Grundsätzlich ist der Insolvenzverwalter an die gesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gebunden, insbesondere an die Vorschriften über die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen. Jegliche Absprachen sollten mit dem Insolvenzverwalter getroffen werden.
    Aktuelle Seite: Willkommen Aktuelles Aktuelles Abschichtungsvereinbarungen unter Miterben bedürfen nicht der notariellen Beurkundung
    Die Handhabung von Pfändungsschutzkonten in der Insolvenz bereiten in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Häufig verlangen Banken neben den gesetzlichen Voraussetzungen noch eine Zustimmung des vom Insolvenzgericht bestellten Treuhänders, ehe sie den Schuldner über das Konto verfügen lassen.

    Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass bei Streitigkeiten wegen verweigerter Freigabe durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder das Insolvenzgericht nicht zuständig ist und mithin auch nicht angerufen werden kann. Wenn die Absprache mit dem Insolvenzverwalter nicht gelingt, kann eine Klage vor den ordentlichen Gerichten (Zivilgericht) in Erwägung gezogen werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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