gemeinsame Veranlagung bei der Steuer

Hallo,

Zum Hintergrund meiner Frage:

– Mein Mann und ich werden gemeinsam steuerlich veranlagt. Ich habe also die Steuerklasse 5 und mein Mann die drei.
– Ich bin in privatinsolvenz gegangen dieses Jahr, mein Mann hat damit nichts zu tun und ist auch nicht in Insolvenz.
– Ich verdiene brutto 800 € im Monate mit befristetem Vertrag für 10,5 Monate p.a.
d.h. mein gesamtes Jahreseinkommen ist an sich steuerfrei, aber mit der Steuerklasse 5, zahle ich monatlich Steuern, p.a. 792 €,
– die 792 € werden in der gemeinsamen Veranlagung als Ehepaar dann zurückerstattet werden.
– Mit dieser Rückerstattung übersteigt mein monatliches Einkommen 554 € netto + 792 € = 1346 € im Rückerstattungsmonat die Pfändugnsfreigrenze,

Meine Fragen:
– muss ich 151,34 € abführen, obwohl es sich ja tatsächlich um einen Anspruch handelt den ich in 10,5 Monaten erworben habe, mein Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liegt, nur weil der Betrag aufeinmal ausgezahlt wird?
– kann ich beantragen, dass mein Mann die gemeinsame Veranlagung nicht offen legen muss?
Danke für eine Info

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragestellerin,

    Steuerrückerstattungen, die sich auf Zeiträume vor oder während des laufenden Insolvenzverfahrens beziehen und auch in dieser Zeit entstanden sind, gehören zur Insolvenzmasse. Somit würde die Steuerrückerstattung in voller Höhe (792€) pfändbar sein. Diese Zusatzzahlung ist nicht von einem Pfändungsschutz umfasst.

    Grundsätzlich gehört es zu Ihrer Informations- und Mitwirkungspflicht den Insolvenzverwalter über Steuerrückzahlungen, die in der steuerlichen Veranlagung Ihrer Person liegen, zu informieren. Sie müssen somit die gemeinsame Veranlagung anzeigen. Unter Umständen ist eine Trennung der steuerlichen Veranlagung in diesem Fall sinnvoll.

    Mit freundlichen Grüßen

    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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