Gläubigerverzeichnis und Schufaeintrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn möglich, dann bitte zwei Sachverhalten erklären.

1.) Im Gläubigerverzeichnis (Stand vor 3 Jahren) ist eine Forderung von 3.677 Euro aufgeführt. In meiner aktuellen Schufaauskunft (Stand Juni 2018) ist diese Forderung ebenfalls noch eingetragen, allerdings mit einem gemeldeten Forderungsbetrag von 4.058 Euro zum 29.12.2017.

Heißt es, dass dieser Gläubiger mein Insolvenzverfahren nicht anerkennt oder kann er seine Forderung wer weiß wie lange der Schufa melden? Und wie kann ich diesen Schufaeintrag loswerden?

2.) Eine Forderung (Finanzamt) unter lfd. Nr. 4 wurde unter Inanspruchnahme der abgesonderten Befriedung angemeldet. Es wurde keine Forderung mit dem Hinweis auf eine vorsätzliche begangene unerlaubte Handlung angemeldet.

Die Forderung Steuern und Abgaben im Detail wie folgt:
Zeitwert: 6.585 Euro
Aus-/AbsR: 37.828 Euro
Verbindlichkeiten: -31.243 Euro

Was heißt das im Klartext?

Für eine Rückmail vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Petersen

4 Kommentare
  1. Werner P. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    vielen Dank für Ihre Information.

    Mit freundlichen Grüßen

    Werner Petersen

  2. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Herr Petersen,

    etwaige Widerspruchsmöglichkeiten des Finanzamtes sind zunächst unabhängig von der Möglichkeit der Verkürzung grundsätzlich gegeben. Allerdings hängt die Verkürzung grundsätzlich nur an der Tilgung der Verfahrenskosten, auf die die Gläubiger keinen Einfluss haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

  3. Wepe
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    vielen Dank für Ihre Information.

    Die Restschuldbefreiung wurde angekündigt am 08.01.2015 und das Insolvenzverfahren wurde aufgehoben am 03.11.2015. Wie ich es verstanden habe, kann die Abtretungsfrist nach den Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO verkürzt werden – wenn bis zum Stichtag Ende Januar 2020 die Verfahrenkosten und Gerichtsgebühren von mir bezahlt wurden. Somit hat das Finanzamt keine Ansprüche auf die seinerzeit Rückstände bzw. kann das Finanzamt eine andere Ansicht haben?

    Mit freundlichen Grüßen

    Werner Petersen

  4. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Herr Petersen,

    Schufa-Einträge bleiben regelmäßig weitere drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung bestehen. Mit der Erteilung sollte aber ein Vermerk über dessen Erledigung durch ein Insolvenzverfahren an die Schufa gegangen sein.
    Mit Ablauf der drei Jahre wird der Eintrag dann automatisch gelöscht.

    Woher das Recht der abgesonderten Befriedigung für das Finanzamt kann ich Ihnen leider nicht sagen, mit Erteilung der Restschuldbefreiung sollte sich dies aber sowieso erübrigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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