Kurzarbeit während Wohlverhaltensphase

Guten Tag,
mein Arbeitgeber hat im März 2020 Kurzarbeit angemeldet;
März und April konnte ich nur noch 50% der arbeiten;
ab Mai befinde ich mich zu 100% in Kurzarbeit.
Muss ich mich jetzt schon nach einem neuen Arbeitgeber umsehen, also Bewerbungen schreiben um meine Restschuldbefreiung nicht zu gefährden?
Ist die 100% Kurzarbeit gleichzusetzen mit den Pflichten die für mich bei einer Arbeitslosigkeit entstehen würden?

Gruß

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    in der Regel haben Sie einer angemessene Erwerbstätigkeit nachzugehen, um Ihre Restschuldbefreiung nicht zu gefährden (§§ 287b, 296 InsO). Der BGH versteht als angemessene Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur eine Vollzeitbeschäftigung. Soweit ersichtlich stellt der BGH strenge Anforderungen an die Erwerbsobliegenheiten. Der BGH hat etwa bei einem Teilzeitbeschäftigten verlangt, dass dieser sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden und selbst aktiv nach einer Vollzeitbeschäftigung suchen musste. Ob dies in Ihrem Fall der Kurzarbeit auch so gilt, kann abschließend nicht gesagt werden, weil es hierzu – soweit ersichtlich – keine gerichtlichen Stellungnahmen gibt. Vorsichtshalber ist Ihnen daher zu raten, sich aktiv um eine Vollzeitbeschäftigung zu bemühen. Zudem können Sie sich direkt an Ihr zuständiges Insolvenzgericht wenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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