Nachtragsverteilung irritiert!

Hallo,

irgendwie werden wir aus dem folgendem absolut nicht schlau!

Mein Mann erhielt folgenden Beschluss vom Amtsgericht:

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn xyz,
geboren am…,
Straße, PLZ, Ort

Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt xyz
Straße, PLZ, Ort

wird nach Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben (§200 Abs. 1 InsO).

Hinsichtlich erst nach dem Schlusstermin fällig werdender Anprüche:
– auf Auskehrung von Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen (ggf. hälftig) für WOhnung Straße, PLZ in Ort, die bis zum Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO entstanden sind,
– auf Rückzahulung der Mietkaution (häftliger Anspruch) für die o.g. Wohnung
– aus einer etwaigen Verwertung des Fahrzeuges Marke mit dem amtlichen Kennzeichen yxz 123, sofern dieses nicht mehr für die berufliche Tätigkeit des Schuldners benötigt wird sowie
– auf Erstattung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag,

die in Abrechnungszeitraum vor Verfahrensaufhebung begründet wurden, ggf. auch anteilig, ist im Schlusstermin am 10.2.2016 die Nachtragsverteilung vorbehalten worden.

Heißt das jetzt, das die Wohlverhaltensperiode anfängt?

Und wie ist das mit der Nachtragsverteilung zu verstehen?

Werden jetzt, wenn wir eine Steuerrückerstattung für 2015 haben, alles an den Treuhänder abgetreten oder wird dies anteilig berechnet? Haben Zusammenveranlagung wie immer gemacht!
Die Insolvenzeröffnung war am 30.04.2015!

Wie verhält es sich nächstes Jahr mit der Steuerrückerstattung? Dürfen wir diese dann behalten?

Auch die Betriebskosten der Wohnung?! Letzten Jahr durften wir kräftig nachzahlen, wenn wir Ende des Jahres ne Erstattung bekommen, dürfen wir diese dann behalten oder muss diese abgetreten werden?

Fragen über Fragen aber das Internet gibt so viele verschiedene Antworten

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