Obligenheiten

Hallo,
seit einem Jahr läuft bei mir die Verbraucherinsolvenz. Die Wohlverhaltensphase ist noch nicht eröffnet. In zwei Monaten ziehe ich um. Muss ich den Insolvenzverwalter schon jetzt darüber informieren oder reicht es am Tag des Umzugs die neue Adresse zu melden.

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    grundsätzlich müssen Sie den Insolvenzverwalter rechtzeitig über den Umzug informieren, so dass Sie für ihn jederzeit erreichbar sind. Dies gilt gemäß § 97 Abs. 3 InsO auch schon vor Beginn der Wohlverhaltensphase. Daher sollten Sie den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder so schnell wie möglich über den Umzug informieren, nicht erst am Tag des Umzugs.

    Mit freundlichen Grüßen

    V. Ghendler

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