Auszahlung in einer Auffanggesellschaft

Hallo Servus aus München,
Meine Frage ist die folgende:
Wie kann ich mich bei einer Auffanggesellschaft auszahlen lassen wenn ich nicht als Geschäftsführer auftreten darf sondern in einer anderen Tätigkeit angestellt bin. Auch wenn ich meine Frau als Geschäftsführer einbestelle wie rechne ich ab damit ich dennoch vom Einkommen profitiere. ?
Die zweite Frage:
Wenn ich in meiner Auffanggesellschaft nicht der Geschäftsführer bin, wer hat die Vollmacht jegliche Geschäfte für die UG zu tätigen oder kann ich als Betriebsleiter mit Vollmachten ausgestattet werden?
Mit freundlichen Grüßen
Michele

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    Bei der Gründung einer Auffanggesellschaft (typischerweise als UG) können nur dann rechtskonform eine Bezahlung erhalten, wenn Sie ein Gehalt beziehen – sei es als Geschäftsführer oder als angestellter Mitarbeiter der Auffanggesellschaft. Andere Möglichkeiten sehe ich leider nicht.

    Es ist möglich, Sie mit einer umfassenden Vollmacht auszustatten, z. B. als Prokuristin. Das kann gerne im Rahmen einer Gründung erfolgen. Nach außen hin treten Sie als “Mitglied der Geschäftsleitung” oder als “Prokuristin” auf.

    Mit freundlichen Grüßen

    RA Andre Kraus

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