P-Konto

Hallo,
Ich habe eine Frage zu meiner Insolvenz. Ich war auch bei ihnen Mandat und würde natürlich auch für die Information bezahlen.

Meine Insolvenz läuft nun seit Oktober 2023.
Ich habe Krankengeld in Höhe von 2400€. Ab Ende März 2024 bekomme ich wieder Lohn in Höhe von ca. 2500€. Das hängt immer mit meinem Zulagen zusammen da ich im Schichtsystem arbeite.
Nach meinen Recherchen würde ich dann ca. 1600€-1700€ behalten dürfen. Ich habe auch gelesen das zum Beispiel Nachtzuschläge oder Feiertagszuschläge nicht pfändbar sind.
Da ich ein P-Konto habe, komme ich aber monatlich immer nur an die 1410€.
Ich habe keine Kinder und bin nicht verheiratet. Es muß doch möglich sein,den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen,oder?
Ich habe auch im November 2023 Weihnachtsgeld erhalten und durfte 705€ behalten. Ich komme nur an die Beträge nicht dran.
Mein Arbeitgeber habe ich kontaktiert und der kann mir nicht weiterhelfen. Die Schuldnerberatung habe ich kontaktiert und die teilte mir mit,das mir als alleinstehende Person der Betrag von 1410€ zusteht und mehr nicht.
Deshalb wollte ich Sie fragen was ich nun für Möglichkeiten habe.
Es grüßt sie freundlich Ramona Motte

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,
    Sie befinden sich hier im öffentlichen Forum für allgemeine Fragen, das für jeden Nutzer einsehbar ist. Bitte wenden Sie sich für Rechtsrat im Einzelfall an unser Team unter 0221 6777 00 55 oder koeln@anwalt-kg.de

    Ihre Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Um eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags zu beantragen, muss der Schuldner einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht stellen. Dem Antrag sollten Nachweise über die Höhe der Unterhaltsverpflichtungen, die besonderen Lebensumstände oder die erhöhten Kosten beigefügt werden. Das Gericht prüft dann individuell, ob und inwieweit eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags gerechtfertigt ist.

    Bestimmt Einkommensarten sind pfändungsfrei. Das bedeutet jedoch nicht, dass dann gar keine Pfändung stattfinden kann. Vielmehr geht es darum, dass die Einkommensarten bis zur Pfändungsfreigrenze unpfändbar sind.

    Beste Grüße

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