Guten Tag. Ich würde gerne wissen ob ein P-Konto in der Wohlverhaltensperiode noch nötig ist oder ob man es wieder auf ein normales Girokonto umstellen kann?
https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png00Frage Stellerhttps://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.pngFrage Steller2017-05-03 16:07:092017-05-03 16:07:09P-Konto in der Wohlverhaltensperiode
1Antwort
Andre Kraus says:
Sehr geehrter Herr Schadow,
vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich erlangen Sie nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über Ihr Vermögen. Wir empfehlen Ihnen dennoch, ein P-Konto für die Zeit der Wohlverhaltensperiode zu haben. Es erleichtert die notwendige Abführung des pfändbaren Teils Ihres Einkommens an den Treuhänder.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Herr Schadow,
vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich erlangen Sie nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über Ihr Vermögen. Wir empfehlen Ihnen dennoch, ein P-Konto für die Zeit der Wohlverhaltensperiode zu haben. Es erleichtert die notwendige Abführung des pfändbaren Teils Ihres Einkommens an den Treuhänder.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt