in der Wohlverhaltensphase sind Kontopfändungen von Ihren Gläubigern unzulässig und unwirksam gemäß §294 Abs. 1 InsO. Das bedeutet für Sie, dass Sie auch ohne dem P-Konto Pfändungsschutz genießen.
Trotzdem empfehlen wir unseren Mandanten das bestehende P-Konto nicht unbedingt zu kündigen auch wenn die Wohlverhaltensphase eingetreten ist. Grund dafür ist, dass trotz des Pfändungsschutzes leider hin und wieder unzulässige Pfändungen vorgenommen werden. Gegen diese kann man natürlich gerichtlich im Wege einer Vollstreckungserinnerung nach §766 ZPO vorgehen. Will man sich diesen Aufwand jedoch ersparen, so ist man mit einem P-Konto auch in der Wohlverhaltensphase auf der sicheren Seite.
Mit freundlichen Grüßen
A.Kraus
Rechtsanwalt
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Sehr geehrte Frau Kaiser,
in der Wohlverhaltensphase sind Kontopfändungen von Ihren Gläubigern unzulässig und unwirksam gemäß §294 Abs. 1 InsO. Das bedeutet für Sie, dass Sie auch ohne dem P-Konto Pfändungsschutz genießen.
Trotzdem empfehlen wir unseren Mandanten das bestehende P-Konto nicht unbedingt zu kündigen auch wenn die Wohlverhaltensphase eingetreten ist. Grund dafür ist, dass trotz des Pfändungsschutzes leider hin und wieder unzulässige Pfändungen vorgenommen werden. Gegen diese kann man natürlich gerichtlich im Wege einer Vollstreckungserinnerung nach §766 ZPO vorgehen. Will man sich diesen Aufwand jedoch ersparen, so ist man mit einem P-Konto auch in der Wohlverhaltensphase auf der sicheren Seite.
Mit freundlichen Grüßen
A.Kraus
Rechtsanwalt