Pfändbarer Betrag

Hallo,
folgende Frage: Ich Arbeite bei der Bundeswehr in der Mannschaftslaufbahn und bekomme ein Netto Grundgehalt von 1900 Euro, dazu kommen aufgrund meiner beiden Kinder nochmal jeweils ein Familienzuschlag pro Kind, so dass sich das gesamte Netto Gehalt auf 2240 Euro beläuft.
Darf der Familienzuschlag mit in den Pfängungsbetrag ein Kalkuliert werden, oder fällt dieser unter das Kindergeld und Unterhalt Leistungen ?

Mfg

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    Familienzuschläge sind in gleichem Umfang wie Arbeitslohn pfändbar; sie unterliegen keinem zusätzlichen Pfändungsschutz nach § 850a ZPO. Das pfändbare Einkommen würde sich in Ihrem Fall daher auf 176,70€ belaufen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert