Pfändung des Einkommens bei einem P-Konto in der Insolvenz

Hallo,

ich habe eine Frage zur Privatinsolvenz und dem P-Konto bzw. dem Einkommen, das gepfändet werden darf. Bei einer Insolvenz erhält der Insolvenzverwalter den pfändbaren Betrag vom Arbeitgeber. Mir blieben dann noch ca. 1780 EUR übrig. Das P-Konto schützt mein Guthaben bis 1340 EUR. Was passiert mit der Differenz? Wird das Geld auch seitens der Bank an den Insolvenzverwalter überwiesen? In kompletter Höhe oder bleibt mir davon noch etwas übrig?

Ich habe noch einen Nebenjob mit 117 EUR Einnahmen netto und gelegentliche Seminareinnahmen, die schwankend sind. Müssen diese komplett abgetreten werden? Dann würde ich ja für Mehrarbeit noch bestraft werden.

Es wäre toll, wenn Sie mir dazu eine Antwort senden könnten. Ich lese dazu sehr viele unterschiedliche Aussagen.

Vielen Dank.

Wolf

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrte/r Fragesteller/in
    bei einer Doppelpfändung kann, obwohl das pfändbare Einkommen schon komplett vom Arbeitgeber an den Gläubiger abgeführt wurde, im Rahmen der Kontopfändung erneut auf Lohnbestandteile zugegriffen werden, die über den P-Konto-Freibetrag hinausgehen. Dabei handelt es ich dann um den eigentlich nicht pfändbaren Differenzbetrag zwischen (höherem) unpfändbarem Einkommen und dem niedrigeren P-Konto-Freibetrag. Das Einkommen auf dem Konto ist damit nochmals der Pfändung ausgesetzt. Schuldner, die sich ihr unpfändbares Einkommen auf dem P-Konto sichern wollen, sollten beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Freigabe, also auf Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages, stellen.

    Zu der zweiten Frage: Auch Nebeneinkünfte sind grundsätzlich offen zu legen.
    Beste Grüße

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