Pfändung Einkommen in Insolvenz-Eröffnung

Guten Tag,
ich bekomme ca. 600,- ALG 2 und verdiene mir zusätzlich monatlich ca. 400,- mit kleineren freiberuflichen Arbeiten (Umsatzsteuerbefreit). Wird dieser Zusatzverdienst in der Insolvenz-Eröffnungsphase zur Masse gezogen, so dass mir nur das ALG 2 bleiben würde, obwohl der Gesamtbetrag unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt?

Falls ja, welche Lösung gibt es?

Danke für eine Antwort, Südlicht.

2 Kommentare
  1. Torsten
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,
    seit April 2016 befinde ich mich in der Privatinsolvenz. Seit November 2016 (neuer Job) führe einen monatlichen Pfändungsbetrag in Höhe von rund 1.250,- EUR an den Insolvenzverwalter ab. Gemäß der 35%-Regelung würde ich den entsprechenden Betrag bis Juni 2018 (ohne Gebühren für Insolvenzverwalter und Gericht) bezahlt haben. Die 3- Jahres-Frist läuft hingegen erst im April 2019 aus. Dazu folgende Fragen:
    1. Wird nach Erreichen der 35% die Zahlungen der Pfändungsbeträge ausschließlich für die Vergütung den Insolvenzverwalter und das Gericht verwendet?
    2. Wenn nein, kann ich verlangen, dass der Insolvenzverwalter die ihm zustehenden Gebühren (ggf. nach Genehmigung durch das Gericht) von den laufenden Pfändungsbeträgen einbehält?
    Vielen Dank für Ihre Unterstützung
    Mit freundlichen Grüßen
    Torsten

  2. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Herr Südlicht,

    vielen Dank für Ihre Frage. Bei Selbstständigen würde man ein fiktives Einkommen als Berechnungsgrundlage für den pfändbaren Betrag veranschlagen. Häufig wird in solchen Fällen kein pfändbares Einkommen generiert.

    Es könnte außerdem jedoch ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vorliegen. Demnach sind Sie verpflichtet, nach Möglichkeit eine Arbeitsstelle in Vollzeit zu suchen.

    Gerne können wir mit Ihnen über Ihren individuellen Fall im Rahmen einer kostenlosen telefonischen Erstberatung sprechen. Rufen Sie uns an und vereinbaren einen Telefontermin.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert