Pflichtteil/Kind des Erblassers
Erbe ist Auszahlungsunfähig und hat Insolvenz angemeldet.
Muss ich als Pflichtteilnehmer die Gerichts und Insolvenzkosten mittragen.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von reCAPTCHA. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Person im laufenden Insolvenzverfahren verstirbt, wird das Verfahren als Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt. Liegen allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens keine Vermögenswerte vor, die zumindest die Verfahrenskosten abdecken würden, so ist das Insolvenzverfahren nach § 207 Abs.1 InsO einzustellen. Der Pflichtteilsnehmer muss also nicht die Verfahrenskosten bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht