Pflichtteil/Kind des Erblassers

Erbe ist Auszahlungsunfähig und hat Insolvenz angemeldet.
Muss ich als Pflichtteilnehmer die Gerichts und Insolvenzkosten mittragen.

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    wenn die Person im laufenden Insolvenzverfahren verstirbt, wird das Verfahren als Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt. Liegen allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens keine Vermögenswerte vor, die zumindest die Verfahrenskosten abdecken würden, so ist das Insolvenzverfahren nach § 207 Abs.1 InsO einzustellen. Der Pflichtteilsnehmer muss also nicht die Verfahrenskosten bezahlen.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert