Erbe ist Auszahlungsunfähig und hat Insolvenz angemeldet.
Muss ich als Pflichtteilnehmer die Gerichts und Insolvenzkosten mittragen.
https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png00Frage Stellerhttps://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.pngFrage Steller2020-02-08 10:19:162020-02-08 10:19:16Pflichtteil/Kind des Erblassers
1Antwort
Andre Kraus says:
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Person im laufenden Insolvenzverfahren verstirbt, wird das Verfahren als Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt. Liegen allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens keine Vermögenswerte vor, die zumindest die Verfahrenskosten abdecken würden, so ist das Insolvenzverfahren nach § 207 Abs.1 InsO einzustellen. Der Pflichtteilsnehmer muss also nicht die Verfahrenskosten bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Person im laufenden Insolvenzverfahren verstirbt, wird das Verfahren als Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt. Liegen allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens keine Vermögenswerte vor, die zumindest die Verfahrenskosten abdecken würden, so ist das Insolvenzverfahren nach § 207 Abs.1 InsO einzustellen. Der Pflichtteilsnehmer muss also nicht die Verfahrenskosten bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht