Privatinsolvenz

Hallo und vielen Dank erstmal das ich meine Frage stellen darf.

Ich bin verheiratet und Mai 2017 unseren 1.Sohn bekommen.

Ich habe 40.000 € an Schulden mit 3 Krediten (2016) aufgenommen.
Und einen Kredit mit 11.000€ 2017 mit meiner Frau gemeinsam.

Ich verdiene zwischen 2.200 und 2.400 netto und meine Frau bekommt Mutterschutzzahlung und später Elterngeld in Höhe von ca. 700€ 12 Monate lang und anschließend bekommt sie wieder ihr Gehalt von 680€ und Minijob 450€ .

Meine Frage ist ob ich alleine eine Privatinsolvenz anmelden kann für meine 3 Kredite Und den gemeinsamen
Kredit mit meiner Frau normal abzahlen kann oder geht das nur gesamt?

Und meine zweite Frage: wie hoch wäre der Pfändungsfreibetrag in unserem Fall? Zählt dann meine Frau auch als Unterhaltspflichtige Person oder nur mein Sohn?

Vielen Dank im Voraus
Beste Grüße

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,
    vielen Dank für Ihre Nachricht. Zunächst einmal Gratulation zum Nachwuchs.

    Ihr pfändbares Einkommen bei einem Einkommen von 2400 Euro würde in Ihrem konkreten Fall monatlich 278,72 Euro betragen. Solange Ihre Frau weniger als 800 Euro monatlich zur Verfügung hat, wird sie als unterhaltsberechtigte Person angesehen. Das erhöht den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens. Sie haben daher 2 Unterhaltspflichten.

    Sie können eine Insolvenz einleiten und würden alle drei Kredite zur Insolvenztabelle anmelden können. Der Kredit, den Sie und Ihre Frau gemeinsam aufgenommen haben, können Sie auch auch anmelden. In diesem Fall würde sich die Bank an Ihre Frau wenden – und zwar in der vollen Höhe der Kreditsumme. Sie können dann, wenn es Ihnen finanzielle möglich ist, den Kredit aus Ihrem unpfändbaren Einkommen bezahlen.

    Es gibt nur einige Punkte zu beachten, die ich Ihnen an dieser Stelle nicht beantworten kann. Sie haben die Kredit vor knapp einem Jahr aufgenommen. Je nachdem wie hoch die Kredite waren und wofür sie das Geld ausgegeben haben, könnte man Ihnen Vermögensverschwendung vorwerfen, was zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Es gilt daher zunächst einmal zu prüfen, ob dieser Versagungsgrund für Sie einschlägig sein kann.

    Wir können diese Fragen gerne in einem kostenlosen telefonischen Beratungsgespräch intensiver besprechen. Rufen Sie uns dazu an und wir vereinbaren einen Telefontermin.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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