Privatinsolvenz/aktuell in Wohlverhaltensphase

Sehr geehrte Damen und Herren,
Vielen, lieben Dank für diese Möglichkeit der Hilfe.
Nun zu meinen Fragen:

Bisher werden 2 Unterhaltsberechtigte bei der Gehaltspfändung (Kinder, 20 und 16, leben mit mir und ‘neuem’ Ehepartner zusammen) berücksichtigt. Das 20jährige Kind hat nach dem FSJ gerade eine schulische Ausbildung begonnen und möchte gern Bafög beantragen.
Sollte es dies erhalten muss der Treuhänder vermutlich auch über das Einkommen (Bafög) informiert werden, richtig? Danach gefragt wurde nie, ich habe Änderungen (zB FSJ Taschengeld-Bezug) aber immer direkt angegeben.
Würde sie durch den Bezug von Bafög dann nicht mehr als unterhaltsberechtig gelten? Der Vater der Kinder zahlt 120€ Unterhalt für beide. Zusammengenommen könnte man ja sagen, dass ihr das Geld zum Leben reichen würde.

Frage 2:
Ich habe eine neue Arbeit angenommen, was mehr Gehalt zur Folge hat (und auch pfändbares Einkommen). Auf meinem P Konto liegen 2 Pfändungen aus der Zeit vor Beginn der Insolvenz. Vermutlic geht ab sofort inkl. Kindergeld mehr Geld auf mein Konto ein als durch den P Konto Freibetrag geschützt wäre. Besonders wenn die zusätzliche “Corona Zahlung Kindergeld” im Sept und Okt kommen wird.
Kindergeld ist ansich ja nicht pfändbar und die beiden Kontoofändungsgläubiger dürfen ja theoretisch auch nicht auf einem anderen Wege als durch den Treuhänder befriedigt werden, also von meinem Konto eigentlich kein Geld bekommen, Aber was macht die Bank dann mit dem Betrag oberhalb des P Konto Freibetrags? An die Gläubiger geben?
Ich fürchte jedenfalls sie wird mich nicht darüber verfügen lassen, auch wenn es mir theoretisch zustünde.
Was kann ich tun?

Recht herzlichen Dank im Voraus.

Mit freundlichem Gruß

Emely

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    ob BAföG-Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen sind oder nicht, wird jeweils auf Antrag des Treuhänders durch das Vollstreckungsgericht überprüft. Es gibt hier unterschiedliche Auffassungen, zuletzt wurde aber in einem Urteil entschieden, dass BAFöG als eigenes Einkommen des Kindes anzurechnen ist und deshalb das Kind möglicherweise als Freibetrag nicht mehr berücksichtigt wird. Es kommt aber darauf an, ob ohne den elterlichen Unterhalt der Lebensunterhalt des Kindes gesichert ist oder nicht. Es gibt aber keine BGH-Entscheidung dazu.

    In der Wohlverhaltensphase gilt gemäß § 295 Abs. 1 Inso nicht die Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten. Allerdings gilt dies erst in der Wohlverhaltensphase, nicht im eröffneten Insolvenzverfahren. (BGH Beschl. vom 12.7.18, IX ZB 78/17 )

    Pfändbares Einkommen hat die Bank an den Insolvenzverwalter auszuzahlen, nicht an die Gläubiger. Sie sollten selbst darauf achten, dass hierbei die Pfändungstabelle angewendet wird und insbesondere kein unpfändbares Kindergeld an den Insolvenzverwalter ausgezahlt wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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