Aufhebungsverrag mit Auslaufphase in der Wohlverhaltensphase

Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Möglichkeit hier Fragen zu stellen. Mein Bruder ist seit 14 Jahren in einem Unternehmen und soll nun einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommen. Es besteht die Möglichkeit, für 14 Monate bei der üblichen Gehaltszahlung freigestellt zu werden, anstatt eine Abfindung anzunehmen. Er bräuchte die Zeit auch für eine berufliche Neuorientierung. Darf der Treuhänder dem widersprechen? Darf mein Bruder so einen Aufhebungsvertrag mit 14 monatiger Freistellung in der Wohlverhaltensphase (noch knapp 3 Jahre) unterzeichnen?
Beste Grüße
LS

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    grundsätzlich ist eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit nur dann anzunehmen, wenn es durch den Aufhebungsvertrag zu einer Benachteiligung der Gläubiger kommt. Es ist insoweit immer zu prüfen, ob den Gläubigerinteressen nicht möglicherweise besser gedient wäre, wenn der Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet würde, wobei im Rahmen der Beurteilung besonders die Sicherheit des Arbeitsplatzes eine wesentliche Rolle spielt.

    Wenn ansonsten eine Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt wäre und der Zeitraum nachgewiesenermaßen zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes genutzt wird, wäre in der Regel keine Verletzung der Erwerbsobliegenheit anzunehmen. Es ist jedoch immer eine Betrachtung des Einzelfalles notwendig, die ich in diesem Rahmen nicht vornehmen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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