Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit meiner ersten Arbeitslosigkeit im Oktober 2014 fingen unsere Finanziellen Probleme an.

Mit meinem vorherigen Nettoeinkommen von ca. 4000,. € war es problemlos möglich vier Kreditverträge und einen Leasigvertrag für einen PKW zu bedienen. Trotz erneuter Arbeitsaufnahme im Mai 2014 reichte das Einkommen von ca. 1850,- € dann vorne und hinten nicht mehr dazu aus, alle Kreditverpflichtungen zu erfüllen.

Ab diesem Monat sind wir, gelinde gesagt, Zahlungsfähig was uns mehr als belastet und äusserst peinlich ist.

Eine erneute Arbeitslosigkeit im September 2015 hat unsere Situation noch verschlechtern. Ich habe, um einer Verhartzung zu entgehen zum 15.09.2015 ein Kleingewerbe im Bereich der Haushaltsnahen Dienstleistungen angemeldet.

Die dadurch erzielten Einnahmen, werden das nötigste für unseren 4 Personenhaushalt abdecken. Geld, um die restlichen Kreditverpflichtungen zu erfüllen wird jedoch nicht mehr vorhanden sein.

Kann ich überhaupt eine Privatinsolvenz durchlaufen oder falle ich unter eine sog. Regelinsolvenz ?

Gern würde ich Ihre Meinung dazu hören.
Mit freundlichen Grüßen

W. K

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Herr Keusgen,
    vielen Dank für Ihre Frage. Wenn Sie die Selbstständigkeit weiterhin ausüben möchten, dann ist die richtige Verfahrensart das Regelinsolvenzverfahren. Wenn Sie nicht mehr selbstständig tätig sein möchten, hängt die Einschätzung der Verfahrensart davon ab, wie hoch die Anzahl der Gläubiger ist und ob Sie Verbindlichkeiten gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern haben. Wenn Sie 19 Gläubiger oder weniger haben, und keine Verbindlichkeiten gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern, dann ist das Verbraucherinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart.
    Gerne können wir in einem kostenlosen telefonischen Erstberatungsgespräch alle Fragen im Detail besprechen und nach der Besten Lösung für Sie suchen. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns über unser Kontaktformular, dann können wir mit Ihnen einen Termin vereinbaren.

    Mit freundlichen Grüßen
    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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