Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Sehr geehrter Herr Kraus,
seit April 2016 befinde ich mich in der Privatinsolvenz. Seit November 2016 (neuer Job) führe einen monatlichen Pfändungsbetrag in Höhe von rund 1.250,- EUR an den Insolvenzverwalter ab. Gemäß der 35%-Regelung würde ich den entsprechenden Betrag bis Juni 2018 (ohne Gebühren für Insolvenzverwalter und Gericht) bezahlt haben. Die 3- Jahres-Frist läuft hingegen erst im April 2019 aus. Dazu folgende Fragen:
1. Wird nach Erreichen der 35% die Zahlungen der Pfändungsbeträge ausschließlich für die Vergütung den Insolvenzverwalter und das Gericht verwendet?
2. Wenn nein, kann ich verlangen, dass der Insolvenzverwalter die ihm zustehenden Gebühren (ggf. nach Genehmigung durch das Gericht) von den laufenden Pfändungsbeträgen einbehält?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Mit freundlichen Grüßen
Torsten

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Frage. Für die Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre müssen Sie innerhalb der 3 Jahre 35% Ihrer Schulden zuzüglich der Verfahrenskosten an die Gläubiger zurückzahlen. Insgesamt summiert sich der Betrag in der Praxis häufig auf 50 % der Schuldsumme. Der Insolvenzverwalter wird anteilig an der Insolvenzmasse vergütet, genauso das Insolvenzgericht. Sie können die Summe, die Sie abführen müssen, wenn Sie auf 3 Jahre verkürzen wollen, mit unserem 3 Jahres Rechner unter dem folgenden Link ausrechnen:

    https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/privatinsolvenz-auf-3-jahre-verkuerzen-den-erforderlichen-betrag-berechnen/

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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