Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (wie z.B. Ordnungswidrigkeiten, Körper- und Eigentumsverletzungen) sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst und müssen dementsprechend auch nach der Insolvenz selber getragen werden. Dagegen sind entstandene Gerichtskosten auch von der Restschuldbefreiung umfasst und müssen nicht selber getragen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (wie z.B. Ordnungswidrigkeiten, Körper- und Eigentumsverletzungen) sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst und müssen dementsprechend auch nach der Insolvenz selber getragen werden. Dagegen sind entstandene Gerichtskosten auch von der Restschuldbefreiung umfasst und müssen nicht selber getragen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
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