Umzug nach WVP

Hallo,

meine WVP endet am 03.11.2016. Ich plane mit meinem Lebensgefährten zum 01.02.2017 umzuziehen. Bin ich verpflichtet dies noch meinem Treuhänder melden zu müssen? Steht mir eine Auszahlung der Kaution nach der WVP zu oder wäre diese dennoch pfändbar?

Mit freundlichen Grüßen
Nettie

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    Auch in der Wohlverhaltensphase sind Sie Gemäß § 295 Abs.1 Nr. 3 InsO zunächst verpflichtet, einen Wechsel Ihres Wohnsitzes anzuzeigen. Die Vorlage des Mietvertrags erfordert das nicht.

    Zur Kaution: Solange das Insolvenzverfahren läuft, damit ist auch die Wohlverhaltensperiode gemeint,sind Sie verpflichtet Ihr gesamtes pfändbares Vermögen und Einkommen an den Insolvenzverwalter abzugeben. Auch die Kaution stellt Vermögen dar, welches grundsätzlich pfändbar ist, wenn keine Voraussetzungen für eine Unpfändbarkeit vorliegen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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