Unterhaltspflichtige Person macht Ausbildung

Die Unterhaltsleistungen können nach Abzug einer Pauschale von 90,- Euro Selbstbehalt der Ausbildungsvergütung gekürzt werden. Muss diese Differenz an den Treuhänder abgeführt werden? Muss dies dem Treuhänder mitgeteilt werden? Aktuell in der Wohlverhaltensphase.

Bsp.:
Nettoeinkommen Schuldner: 2900,- Euro
abzgl. pfändb. Betrag (ab 0.07.2017): 669,75 Euro
Unterhalt: 364,-
Nettoeinkommen Unterhaltspflichtige Person: ca. 600,- Euro
Unterhaltszahlung nach Abzug: ca. 100,- Euro
Differenz: 264,- Euro

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihren Beitrag. Die Pfändungsgrenzen berechnen sich nach der Pfändungstabelle. In Ihrem konkreten Fall mit einem Einkommen von 2900 Euro netto und einer Unterhaltsverpflichtung ergeben sich folgende Werte:
    Monatliches Nettoeinkommen

    Unpfändbares Einkommen: 2.189,02 €
    Pfändbares Einkommen: 710,98 €

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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