Unterhaltspflichtige Person macht Ausbildung
Die Unterhaltsleistungen können nach Abzug einer Pauschale von 90,- Euro Selbstbehalt der Ausbildungsvergütung gekürzt werden. Muss diese Differenz an den Treuhänder abgeführt werden? Muss dies dem Treuhänder mitgeteilt werden? Aktuell in der Wohlverhaltensphase.
Bsp.:
Nettoeinkommen Schuldner: 2900,- Euro
abzgl. pfändb. Betrag (ab 0.07.2017): 669,75 Euro
Unterhalt: 364,-
Nettoeinkommen Unterhaltspflichtige Person: ca. 600,- Euro
Unterhaltszahlung nach Abzug: ca. 100,- Euro
Differenz: 264,- Euro
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Die Pfändungsgrenzen berechnen sich nach der Pfändungstabelle. In Ihrem konkreten Fall mit einem Einkommen von 2900 Euro netto und einer Unterhaltsverpflichtung ergeben sich folgende Werte:
Monatliches Nettoeinkommen
Unpfändbares Einkommen: 2.189,02 €
Pfändbares Einkommen: 710,98 €
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt