Werden die KOMPLETTEN Verfahrenskosten am Anfang ermittelt und dann zuerst durch die einbehaltenen Beträge beglichen oder werden die Kosten pro Jahr beglichen? Sprich sollte ich über pfändbares Geld verfügen wird dann zuerst am Anfang ALLE Verfahrenskosten beglichen, bevor Gläubiger bedient werden und habe ich dann somit irgendwann WÄHREND des Verfahrens keine Verfahrenskosten mehr?
Dr. V. Ghendler says:
Sehr geehrter Fragesteller,
die Kosten des Verfahrens werden vorab aus dem pfändbaren Teil Ihre Einkommens beglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Dr. V. Ghendler says:
Sehr geehrter Fragesteller,
die Verfahrenskostenstundung ist in der Regel nur möglich, wenn kein Vermögen und kein pfändbares Einkommen vorhanden ist. Wenn dann im Laufe des Verfahrens pfändbares Einkommen hinzukommt, so muss dies dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitgeteilt werden. Dann werden die gepfändeten Beträge zunächst zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
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Werden die KOMPLETTEN Verfahrenskosten am Anfang ermittelt und dann zuerst durch die einbehaltenen Beträge beglichen oder werden die Kosten pro Jahr beglichen? Sprich sollte ich über pfändbares Geld verfügen wird dann zuerst am Anfang ALLE Verfahrenskosten beglichen, bevor Gläubiger bedient werden und habe ich dann somit irgendwann WÄHREND des Verfahrens keine Verfahrenskosten mehr?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Kosten des Verfahrens werden vorab aus dem pfändbaren Teil Ihre Einkommens beglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
die Verfahrenskostenstundung ist in der Regel nur möglich, wenn kein Vermögen und kein pfändbares Einkommen vorhanden ist. Wenn dann im Laufe des Verfahrens pfändbares Einkommen hinzukommt, so muss dies dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitgeteilt werden. Dann werden die gepfändeten Beträge zunächst zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
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