Verkürzung der PI auf 3 Jahre – Berechnung

Sehr geehrtes Anwalt-KG Team,

ich habe eine Frage zum dem verkürzten Verfahren auf 3 Jahre (Alt-Fall -Eröffnung PI in 11/2018) und der Berechnung der 35% zzgl. Verfahrenskosten. Die Verfahrenskosten sind relativ eindeutig. Bei mir geht es um eine Eigentumswohnung die bereits vor der Eröffnung der PI von der Bank in Zwangsverwaltung genommen wurde. Diese war finanziert über eine LV mit endfälliger Tilgung. Den Rückkaufswert der LV hat die Bank sich ca. 6 Monate vor Eröffnung der PI geholt (ca. 18000€). Die Zwangsversteigerung der Wohnung fand dann innerhalb der PI statt und brachte 35.000€ ein. Ich hatte dem InsoVerw. die finanzierende Bank natürlich als Gläubiger angegeben, jedoch hat die Bank, vermutlich wegen ausreichender Sicherheiten, die Forderung gar nicht beim InsoVerw. angemeldet. Nach der Zwangsversteigerung wurde ein Spitzbetrag von ca. 4500€ an den InsoVerw. ausgekehrt. Bei der Berechnung der 35% Schuldentilgung für das verkürzte Verfahren auf 3 Jahre soll jetzt aber die vollständige Schuldentilgung der Immobilie zzgl. des Spitzbetrages lt. InsoVerw. keine Rolle spielen, da die Bank nicht in der Forderungsaufstellung des InsoVerw. auftaucht. Logischerweise stellt es für mich jetzt einen großen Unterschied dar, ob die Schuldentilgung der Immobilie nun einbezogen wird oder nicht. Konkret bedeutet es für mich das ich dann, findet die Schuldentilgung der Immobilie keine Berücksichtigung, das 5-jährige Verfahren durchlaufen müsste. Kann es denn wirklich sein das ich als Schuldner derart benachteiligt werde, obwohl die Schuldenreduzierung innerhalb des PI-Verfahrens erfolgt ist?

Für eine kurze Antwort mit Ihrer fachlichen Einschätzung bedanke ich mich ganz herzlich im Voraus!

Beste Grüße
M. Schmidt

P.S. Ich habe den Antrag der PI über Sie vorgenommen!
P.P.S. Sie bieten hier mit dem Forum und der fachkundigen Beantwortung der Fragen wirklich einen herausragenden Service!!

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Herr S.,

    vielen Dank für Ihre interessante und praxisrelevante Frage.
    In der Tat verläuft das Verfahren für abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen gemäß § 49 InsO praktisch außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens, da das Zwangsversteigerungsgesetz maßgeblich ist. Zudem ist die Summe nicht dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder zugeflossen, wie es § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO (alte Fassung) verlangt. Daher ist die Einschätzung des Insolvenzverwalters wohl korrekt.
    Es handelt sich dennoch um einen weiteren Schwachpunkt der ohnehin unausgegorenen Regelung zur Verkürzung auf drei Jahre durch Rückzahlung von 35 % der Verbindlichkeiten.

    Zumindest der Spitzbetrag müsste aber doch meines Erachtens auf jeden Fall zur Quote hinzugerechnet werden. Dennoch kann ich in diesem Rahmen hierzu keine verbindliche Einschätzung geben.

    Es tut mir leid, dass ich keine bessere Antwort geben kann und bedanke mich dennoch vielmals für das Lob.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert