Versagung der Restschuldbefreiung

Sehr geehrter Herr Kraus, sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
ich hätte einige Fragen zur Restschuldbefreiung, bzw. deren Versagung.

Meine Privatinsolvenz geht in wenigen Tagen zu Ende, nun habe ich ein Schreiben vom Amtsgericht bekommen, in dem noch eine Frist (ca. 3 Wochen) für eventuelle Versagungsanträge gesetzt wird. Werden auch meine Gläubiger vom Amtsgericht angeschrieben und über diese Frist informiert? Bislang liegen keine Anträge auf Versagung vor, wie wahrscheinlich ist es, dass so kurz vom Ende die Gläubiger noch etwas unternehmen? Von meinem Treuhänder habe ich seit der Ankündigung der Restschuldbefreiung vor ca. 3 Jahren nichts mehr gehört.

Verstehe ich das richtig, dass nach dem Schlusstermin die Versagung nach § 290 InsO nicht mehr in Frage kommt? Nach dem Schlusstermin kann die Versagung also nur nach §§ 296, 297 beantragt werden oder? Meine Privatinsolvenz startete vor dem 1.07.2014 (also nach der „alten“ InsO), treffen mich die Obliegenheiten nach § 295 ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder erst nach Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung? Ich war während des eigentlichen Insolvenzverfahrens ca. 3 Monate arbeitslos, kann mir das jetzt noch „auf die Füße fallen“ oder hätten die Gläubiger deswegen bereits im Schlusstermin aktiv werden müssen?

Habe ich als Schuldner überhaupt die Möglichkeit, die vollständige Akte des Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders einzusehen oder sogar eine Kopie davon zu bekommen? Angenommen, in der Akte sind eventuelle Verstöße oder Hinweise darauf vermerkt, gilt das als Beweis, dass die Gläubiger über eventuelle Verstöße rechtzeitig informiert wurden? Ist der Insolvenzverwalter/Treuhänder dazu verpflichtet, alle Gläubiger über eventuelle Verstöße sofort schriftlich zu informieren oder schreibt er einfach regelmäßig (z.B. jährlich) Berichte über den Schuldner? Falls ja, werden diese Berichte an alle Gläubiger versendet oder nur beim zuständigen Gericht hinterlegt? Wäre dann folgende Situation möglich: ein Gläubiger unternimmt jahrelang nichts, um eigene Ressourcen zu sparen. Erst kurz vor dem Ende der Abtretungserklärung schaut er sich alles an, findet eventuelle Verstöße und stellt einen Versagungsantrag? Oder mit anderen Worten: Sind die Gläubiger verpflichtet, die Arbeit des Insolvenzverwalters/Treuhänders aktiv zu verfolgen und bei eventuellen Problemen zeitnah zu reagieren?
Vielen Dank im Voraus!

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    Ihre Gläubiger werden von der Frist unterrichtet sein. Über die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Versagungsantrags kann ich aufgrund fehlender Kenntnis Ihres Falles keine Aussagen treffen.

    Nach dem Schlusstermin kann auch eine Versagung stattfinden, wenn ein Insolvenzgläubiger einen Antrag hierauf stellt und ein Versagungsgrund vorgelegen hat. Dazu muss der Insolvenzgläubiger innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Versagungsgrunds den Antrag stellen. Zudem ist u.a. glaubhaft zu machen, dass er zum Schlusstermin keine Kenntnis vom Versagungsgrund hatte.

    Die Erwerbsobliegenheit gemäß § 295 InsO bestand inhaltlich auch schon vor dem 1.7.2014. Bei der Änderung des § 295 InsO handelte es sich um keine inhaltliche, sondern um eine redaktionelle Änderung. Die Erwerbsobliegenheit trifft Sie mit Beginn der Wohlverhaltensperiode. Wenn Sie der Erwerbsobliegenheit wegen nachgewiesener Krankheit nicht nachkommen konnten, kann dies eine ausreichende Entschuldigung sein.

    Als Schuldner haben Sie das Recht, die Verfahrensakte einzusehen, was u.a. aus §§ 4 InsO, 299 ZPO folgt. Die Handakte des Insolvenzverwalters/Treuhänders können Sie dagegen nicht einsehen.

    Was vor Gericht als Beweis gilt oder nicht, ist nicht pauschal beantwortbar. Dazu bedarf es einer eingehenden Prüfung im Einzelfall. Falls die Insolvenzgläubiger einen Versagungsantrag stellen möchten, so haben Sie dies in aller Regel bis zum Schlusstermin zu tun.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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