VWL Fälligkeit/ Auszahlung am Ende der WV-Phase

Guten Tag,

ich habe eine Frage betr. Vermögenswirksame Leistungen und Verbraucherinsolvenzverfahren.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren wurde auf Antrag des Schuldners
– Mitte 2014 eröffnet
– die Inso wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Ende 2017 aufgehoben
– Ende der WV-Phase ist Mitte 2020.

Anfang 2014, also kurz vor Eröffnung der Verbr.-Insolvenz, wurde ein VWL-Vertrag abgeschlossen (Fond) , welcher mit monatl. ca. 39,00 € voll vom Arbeitgeber finanziert wird.

Im dem Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verfahrens, wurde der VWL-Vertrag in der Anlage 5 (Vermögensverzeichnis) mit genauer Fondsbezeichnung, Anschrift der Depot-führenden Bank, Stichtag und dem zum damaligen Zeitpunkt/Stichtag aktuellen Kurs- oder Verkehrswert aufgeführt.

Der VWL-Vertrag wurde vom Treuhänder weder aufgelöst, noch ansonsten irgendwie erwähnt oder zur Masse herangezogen.

In dem Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichtes wird eine Nachtragsverteilung lediglich für evtl. noch entstehende Steuererstattungsansprüche, welche bereits während der Dauer des Verfahrens begründet wurden, vorbehalten ( mit Hinweis auf §203 Abs. 1 Inso). Dazu heisst es im Beschluss: “Insofern bleibt der Insolvenzbeschlag bestehen”.

Nur der Vollständigkeit halber ein Hinweis zu evtl. Steuererstattungen:
Entsprechende Steuererstattungsansprüche gibt es nicht, da kein Großverdiener, keine Selbständigkeit oder sonstige andere Einkünfte ausser einem normalem, im unteren mittleren Bereich liegendes Angestelltengehalt, aus welchem der Arbeitgeber monatlich die zu pfändenden Beträge an den Treuhänder abführt. Das Finanzamt hat von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung sogar abgeraten, da es lediglich geringe Nachzahlungsbeträge geben würde und das dem Treuhänder auch mitgeteilt.

Die letzte Einzahlung in den laufenden VWL-Vertrag erfolgt im September 2019, die Auszahlung soll im Januar 2020 erfolgen (vermutlich zwischen 2.800 € und 3.000 €).

Kann der Schuldner die Auszahlung des zuteilungsreifen VWL-Vertrages bzw. des angesparten Betrages ohne schädliche Wirkung auf die Restschuldbefreiung behalten?

Ich meine ja, da der VWL-Vetrag ja im Eröffnungsantrag korrekt aufgeführt wurde, eine Nachtragsverteilung dafür aber nicht beschlossen wurde. Bin aber unsicher.

Nachdem ich diverse Foren bereits erfolglos nach einer entsprechenden Antwort durchsucht habe, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir Ihre geschätzte Meinung dazu mitteilen würden.

Vielen Dank und liebe Grüße
Marianna

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    wir dürfen uns für Ihren Beitrag bedanken. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Beantwortung mit Blick auf die Komplexität Ihrer Anfrage in diesem Rahmen nicht möglich ist. Sofern Sie eine verbindliche Aussage wünschen, sind wir gerne bereit Ihnen Auskunft zu erteilen. Gerne können Sie unser Sekretariat zwecks Mandatierung und den entsprechenden Modalitäten kontaktieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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