Wohlverhaltensphase

Sehr geehrter Herr Ghendler,

da Fragen an meinen IV oft ins Leere laufen versuche ich es bei Ihnen einmal.

Meine Insolvenz läuft seit dem 31.08.2016.
Mit Schreiben vom Amtsgericht wurde das Insolvenzverfahren mit Wirkung 18.01.2019 aufgehoben.

Meine Fragen:
1. Es heißt ja das Insolvenzverfahren dauert ca. 1 Jahr. Was kann es für Gründe geben, dass dies bei mir fast 2,5 Jahre waren.
2. Die Steuererklärungen für 2016 und 2017 wurden durch den Verwalter abgegeben und das FA hat automatisch die
Erstattungen für meine Frau und mich getrennt und meiner Frau ihren Anteil überwiesen (Zusammenveranlagung).
a) Muss ich die Erklärung für 2018 wieder selber erstellen und beim FA einreichen?
b) Wird weiter automatisch aufgeteilt oder wer macht das?
c) Erstattungen für Zeiträume die in die Wohlverhaltensperiode nach aufheben des InsoVerfahrens fallen darf ich ja
scheinbar für mich behalten. Wie und wer teilt das genau auf? Weil demnach hat ja mein InsoVerwalter (jetzt
Treuhänder) Anspruch auf Erstattungen für den Zeitraum 01.01. bis 17.01.19.
3. Ich bin im öffentlichen Dienst und mein pfändbarer Anteil wird direkt von der Bezüge zahlenden Stelle an den IV
überwiesen. Bisher musste ich regelmäßig Kontoauszüge und Gehaltsnachweise vorlegen. Fällt das jetzt weg?
4. Das P-Konto ist ja zur Sicherheit mit einer “irren” Summe von 1 Mio als Pfändung vermerkt. Wird dies automatisch
aufgehoben oder muss das irgendwo beantragt werden. Ohne Löschung dieser Eingabe werde ich es ja bestimmt
nicht wieder umstellen können auf ein normales Girokonto, was ich ggf. aber gerne machen möchte um die
Kontoführungsgebühren zu sparen. Oder ist davon abzuraten?

Vielen Dank für Ihre Mühe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas H.

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    aufgrund des Umfangs Ihres Beitrages werden Sie sicherlich Verständnis dafür haben, dass in diesem Rahmen keine Beantwortung erfolgen kann. Sofern Sie Interesse an einer Mandatierung unserer Kanzlei hätten, kontaktieren Sie bitte unser Sekretariat zwecks Terminvereinbarung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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