Rechte eines Insolvenzverwalters

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zu den Rechten und Möglichkeiten eines Insolvenzverwalters.

Folgende Situation: Ein Haus wurde zwangsversteigert in der letzten Woche, der Zuschlag für einen Bieter erfolgte, der Zuschlagsbeschluss (kommt beim 18.11. rum) ist noch nicht zugestellt und damit ja noch nicht rechtskräftig, da ja Widerspruch eingelegt werden kann.

Wenn man Widerspruch gegen den Beschluss erhebt, dadurch Zeit gewinnt und geordnet in die Insolvenz geht, hat ein Insolvenzverwalter in dieser schwebenden Phase die Möglichkeit das Haus in das Insolvenzverfahren als Masse aufzunehmen, um es entsprechend zu verwerten?

Man liest dazu ja sehr häufig, dass bei Werthaltigen Dingen der Insolvenzverwalter Veräußerungen auch Jahre später noch rückgängig machen kann. Es geht hierbei nicht darum, das Haus zu behalten, sondern mehr Masse im Verfahren zu erzielen. Was mit einer Werthaltigen Immobilie gegeben wäre.

Vielen Dank für eine Antwort!

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich sind Gläubiger, die ihre Forderungen mit einer Grundschuld gesichert haben, gemäß § 49 InsO absonderungsberechtigt. Daher könnte der Insolvenzverwalter die Zwangsversteigerung auch nicht rückwirkend anfechten und rückgängig machen, wie er es mit anderen Rechtsgeschäften kurz vor Insolvenzeröffnung durchaus könnte. Eine bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen Gläubiger eingeleitete Zwangsvollstreckung wird durch die Eröffnung des Verfahrens nicht unterbrochen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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