Antrag der Pfändungsfreigrenze

Hallo Herr Kraus,
ich bin seit wenigen Tagen in der 2. Phase der Regelinso. Nach einer Umschulung bleibt für mich nur der Weg, wieder ein Gewerbe anzumelden. Mein Verwalter sagt, dass ich bis auf 0,- gepfändet werde. Ich hörte davon, dass ich bei Gericht nun eine Pfändungsfreigrenze beantragen kann. Könne Sie mir bitte sage;
1) wo bekomme ich das Antragsformular?
2) mein neues EU wird natürlich fixe- und variable Kosten haben. Wie wird das vom Gericht berücksichtigt, also, wie errechne ich die Höhe der beantragten Grenze?
3) ist die Summe der fix-/variablen Kosten und der gültigen Freigrenze der Verbraucherinso die Summe welche ich beantragen kann?
4) wie entscheiden die Gerichte i.d.R.? Ziehen sie evtl. etwas ab? Wer entscheidet ob mein Antrag i.d. Höhe angemessen ist?
5) wie lange dauert der Entscheid und kann der Freibetrag rückwirkend beantragt werden?
6) und zuletzt; kann ich einen zweiten Antrag stellen, sollte der erste abgelehnt werden (evtl. zu hoch gepokert)?

Ich hoffe das Sie mir bei diesen dringenden Fragen schnell weiterhelfen können. Danke und Gratulation zu dieser gelungenen, einzigartigen Plattform.

Freundlichst,
Manfred S.

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Hallo Manfred,

    das Formular erhalten Sie beim zuständigen Amtsgericht an Ihrem Wohnort.

    Bei variablen Einkommensbestandteilen wird das pfändbare Einkommen von Monat zu Monat neu festgesetzt. Zur Einkommenspfändung im einzelnen: http://anwalt-kg.de/lexikon/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/pfandungsfreies-einkommen/ In der Tat: Ihr pfändungsfreies Einkommen bildet sich aus den fixen und den variablen Teilen.

    Das Gericht entscheidet nach den hier dargestellten Grundsätzen, welcher Einkommensteil zu welcher Höhe zu berücksichtigen ist: http://anwalt-kg.de/lexikon/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/pfandungsfreies-einkommen/ Das so zusammengerechnete Einkommen bildet die Basis für die Berechnung Ihres Pfändungsfreibetrags.

    MfG
    Andre Kraus

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