Anwaltshonorar richtig berechnet?
Sehr geehrte Damen und Herren, 2019 musste ich wegen Krankheit meine Firma schließen und Insolvenz beantragen und wurde durch eine Empfehlung an einen Anwalt verwiesen, der das Inso-Verfahren eingeleitet hat. Im Nov.2019 bekam ich dann eine Rechnung über 3.800 € wo er sein Honorar VV3313 und VV3318 von meinen Schulden 114.000 € berechnet hatte. Einen Hinweis darauf gab er mir bei Beratungsbeginn nicht und teilte nur mit, dass ich eine Anzahlung über 1.500 €mitbringen sollte. Ich lese jedoch, dass eine Abrechnung nach der Masse vorzunehmen ist. Mein Insolvenzverwalter schrieb mir, dass ich nichts unternehmen bräuchte, da die Rechnung überzogen ist und er sie mit einreichen sollte zur Gläubigerliste. (Ich: Regelinsolvenz mit 14 Gläubigern) Ein Insolvenzplan wurde laut Verwalter nicht erstellt bzw. eingereicht, da niemand interesse hatte den Warenbestand und die Einrichtungen Wert netto 80.000 € zu veräußern um somit die Schulden zu vermindern. Welche Abrechnung ist zulässig?
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich richtet sich die Gebühr VV3313 nach dem Wert der Insolvenzmasse, wenn der Anwalt den Schuldner vertritt (§ 28 Abs. 1 RVG).
Die Gebühr VV3318 kann grundsätzlich auch schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallen.
Ob die Gebühr in Ihrem konkreten Fall richtig berechnet wurde, kann ich in diesem Rahmen leider nicht abschließend beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht