Auffanggesellschaft gründen

Guten Tag Herr Kraus,
Sie empfehlen auf Ihrer Homepage die Gründen einer Auffanggesellschaft in der Rechtsform "limited" oder UG.
Meine Frage zur Limited: Warum wird hier die englische Rechtsform gewählt und nicht eine deutsche?
Wer kann Sie gründen? Ich habe in England keine Kontakte?
Danke für die Information
MfG
K.T

1 Antwort
  1. Admin
    says:

    Hallo K. T.,

    eine englische Limited oder eine UG als Auffanggesellschaft hat jeweils einen entscheidenden Vorteil: die Vertrauensperson, welche diese gründet, haftet nicht persönlich. Dabe bedarf es in beiden Fällen einer nur geringen Stammeinlage bei der Gründung – diese kann bei der Ltd 1 Pfund betragen und braucht bei der UG gar nicht vorzuliegen. 

    Allerdings bestehen bei beiden Gesellschaftsformen als Auffanggesellschaft viele Stolpersteine, zu deren Umgehung es einer eingehenden Vorfeldberatung bedarf. So besteht bei der UG eine sog. Ansparpflicht betreffs des Stammkapitals. Bei beiden Gesellschaften muss der Geschäftsführer fundamentale gesellschaftsrechtliche Regeln beachten, um nicht in eine persönliche Haftung zu kommen. 

    Dennoch bleiben beide Gesellschaftsformen als Auffanggesellschaft attraktiv, vor allem wegen der finanziell zugänglichen Gründung. Die englische Form wurde dabei solange gewählt, bis in Deutschland die UG eingeführt worden ist. Seitdem raten wir unseren Mandanten zumeist, eine UG als Auffanggesellschaft zu gründen.

    Gegründet kann sie von jeder natürlichen oder juristischen Person weden – d. h. von Jedermann. Auch wenn Sie in England keine Kontakte haben, lässt sich eine Ltd gründen, wir können Sie dabei unterstützen. Allerdings ist auch eine UG gründung – wie geschildert – ebenso empfehlenswert. Rufen Sie uns diesbezüglich gerne zu einem kostenfreien Erstberatungsgespräch an.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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