Erwerbsobliegenheit in der Regelinsolvenz

Sehr geehrtes Team, ich habe eine Frage zu o.g. Thema und ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir helfen könnten. Mein Insolvenzverfahren ist beendet und nun befinde ich mich noch 21 Monate in der Wohlverhaltensperiode. Was genau bedeutet eigentlich “angemessene” Erwerbstätigkeit? Ich habe die Selbständigkeit aufgegeben und arbeite seit der Insolvenzeröffnung als Angestellte. Mir ist unklar, ob eine Vollzeittätigkeit hier 35, 38 oder 40 Stunden wöchentlich bedeutet. Im Netz finde ich leider nirgends eine klare Aussage.

Mit freundlichen Grüßen und lieben Dank im Voraus!!!!

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    vielen Dank für Ihren Beitrag. In Bezug auf Ihr Anfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass Sie einer Vollzeitstelle nachgehen müssen. Die Anzahl der Stunden ist variabel bzw wird in der Regel in den Tarifverträgen geregelt. Gibt es keinen Tarifvertrag, so ist im Einzelfall zu entscheiden. In der Regel dürfte jedoch auch eine Wochenarbeitszeit von 35 Stunden keine Verletzung der Erwerbsobliegenheit darstellen, es sei denn ein Gläubiger kann nachweisen, dass Sie eine besser bezahlte Tätigkeit ausgeschlagen haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert