Grundsicherung und selbständige Tätigkeit

Wenn man Grundsicherung bezieht und noch “Luft” bis zur Pfändungsgrenze lt. §850 ZPO ist, die man mit einer selbständigen Tätigkeit auffüllen könnte, woran der Insolvenzverwalter Interesse hat, findet aber aus Sicht des Sozialamts eine Überzahlung statt, die spätestens im kommenden Jahr wieder zurückgeführt werden muss. Es ist aber verboten, während der Insolvenz/Wohlverhaltensperiode neue Schulden zu machen. Wie verhält man sich richtig, nur Grundsicherung, Gewerbe abmelden und mit 10 € / Tag leben oder doch neue Schulden machen?

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    es sollte in der Insolvenz tatsächlich unbedingt vermieden werden neue Verbindlichkeiten einzugehen. Daher wäre es sinnvoll solche Entscheidungen vorab mit dem Sozialamt abzuklären und ggf. eine Anpassung der Bezüge vorzunehmen. Insoweit ist dies eine Angelegenheit, die unabhängig von einer einzuleitenden Insolvenz vorliegt.

    Zu einer genauen Erläuterung und zur Hilfestellung für die Einleitung der Insolvenz biete ich Ihnen gerne ein kostenfreies telefonisches Beratungsgespräch an. Bitte rufen Sie uns zur Terminvereinbarung an unter 069 – 348 79 040.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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